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D&O

D&O-Versicherung

Geschäftsführer und Vorstände haften für Managementfehler persönlich und unbegrenzt — mit dem Privatvermögen. Die D&O-Versicherung schützt die Menschen, die das Unternehmen führen.

Erlaubnis § 34d Abs. 1 GewO

Reg.-Nr. D-Y7GD-S7M7K-61

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Eine versäumte Frist, eine fehlerhafte Investitionsentscheidung, zu spät gestellter Insolvenzantrag: Organe einer GmbH oder AG haften nach § 43 GmbHG bzw. § 93 AktG persönlich — häufig gegenüber der eigenen Gesellschaft (Innenhaftung). Die D&O-Versicherung (Directors & Officers) übernimmt Abwehrkosten und berechtigte Schadenersatzansprüche.

D&O-Bedingungen unterscheiden sich erheblich: Nachmeldefristen, Selbstbehalte, Ausschlüsse und die Frage, ob auch Fremdgeschäftsführer, Prokuristen und leitende Angestellte mitversichert sind. Wir vergleichen die Klauselwerke und strukturieren die Deckung passend zu Gesellschaftsform und Unternehmensgröße.

Was ist versichert?

Innenhaftung

Ansprüche der eigenen Gesellschaft gegen ihre Organe — der häufigste D&O-Fall.

Außenhaftung

Ansprüche Dritter: Gläubiger, Geschäftspartner, Finanzamt, Sozialversicherung.

Abwehrkosten

Anwälte, Gutachter, Verfahren — auch bei unberechtigten Vorwürfen.

Mitversicherte Personen

Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, auf Wunsch leitende Angestellte.

Nachhaftung

Schutz auch nach Ausscheiden aus dem Amt (Nachmeldefristen).

Für wen ist diese Versicherung wichtig?

Für jede GmbH, AG oder Genossenschaft — unabhängig von der Größe. Gerade in inhabergeführten Unternehmen unterschätzt: Auch Gesellschafter-Geschäftsführer haften der eigenen Gesellschaft, was insbesondere in der Insolvenz relevant wird.

FAQ

Häufige Fragen zur D&O-Versicherung

Schließt das Unternehmen oder der Geschäftsführer die D&O ab?

In der Regel schließt das Unternehmen die Police als Gruppenvertrag für seine Organe ab; die Prämie trägt die Gesellschaft. Ergänzend gibt es persönliche D&O-Policen für einzelne Manager, z.B. bei Mandaten in mehreren Gesellschaften.

Welche Versicherungssumme ist üblich?

Als Faustregel gelten 10–20 % der Bilanzsumme, mindestens aber 1 Mio. Euro. Die Summe steht für alle Fälle eines Jahres zur Verfügung — bei mehreren Organmitgliedern und komplexen Verfahren ist sie schnell verbraucht.

Zahlt die D&O auch bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen?

Nein — Vorsatz ist ausgeschlossen. Bis zur rechtskräftigen Feststellung des Vorsatzes übernehmen gute Bedingungen aber die Abwehrkosten. Fahrlässige Pflichtverletzungen, der Regelfall, sind versichert.

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